Prüfungsordung und-rechte
Gut vorbereitet in jede Prüfung. Informiere dich über Prüfungsabläufe, Wiederholungen und deine Rechte im Studium.
Klausuren und Prüfungen
Im Verlauf deines Studiums wirst du viele Klausuren schreiben und Prüfungen ablegen. Diese Leistungsüberprüfung dient der Notenfindung und dem formellen Abschluss einer Lehrveranstaltung. Ob du in einer LVA eine Klausur schreibst und wie diese gestaltet ist, liegt bei der*dem Lehrveranstlatungsleitenden.
Von einer Klausur abmelden kannst du dich bis spätestens 3 Tage vor dem Prüfungstermin Online im Levis. Dadurch verlierst du keinen Antritt, sondern der zweite Termin wird als dein Erstantritt gewertet. Solltest du spontan krank werden oder aus einem schwerwiegenden Grund doch nicht antreten können, kannst du dich, mit einem ärztlichen Attest, kurzfristig von einer Klausur abmelden.
Was viele am Anfang noch nicht wissen ist, dass du an der FH insgesamt 3 Versuche für eine Klausur hast. Der erste ist der reguläre Termin, den alle in dieser LVA angemeldeten Studierenden ablegen. Sollte dieser schiefgehen, bekommst du die Möglichkeit die Klausur erneut (schriftlich) abzulegen. Der dritte Termin ist eine kommissionelle Prüfung, diese ist mündlich.
Was bedeutet die kommissionelle Prüfung für mich?
Sollte es wirklich soweit kommen, dass du bei deinen ersten zwei Versuchen durchgefallen bist, kommt es zum Dritttermin: Der komissionellen Prüfung.
Der Name ist selbserklärend und kommt daher, dass du bei diesem Versuch vor einer Komission eine mündliche Prüfung ablegst. Die Kommission besteht aus deiner*deinem Prüfer*in, einer*einem zweiten Lehrenden aus der Fachrichtung und deiner*deinem Studiengangsleiter*in. Wie die Kommission wirklich aufgebaut ist und ob weitere Personen anwesend sind ist der*dem Prüfenden überlassen.
Wenn du diese Prüfung bestehst, kannst du dein Studium wie gewohnt weiter führen und, natürlich vorausgesetzt das du auch in jeder anderen LVA positiv bist, weiter aufsteigen. Im Zeugnis ist am Ende nur deine finale Note sichtbar. Im Levis ist die negative Note weiterhin für dich persönlich sichtbar.
Was passiert wenn ich durchfalle?
Wenn du die kommissionelle prüfung nicht bestehst kannst du nicht in das nächste Semester aufsteigen. Jetzt hast du verschiedene Möglichkeiten:
- Du beantragst das Studienjahr zu wiederholen und steigst im Jahrgang unter dir wieder ein (Vorsicht: Du darfst in einem Studiengang ein Jahr nur einmal wiederholen)
- Du beendest dein Studium und orientierst dich neu, vielleicht war es nur das Studienfach, dass für dich nicht richtig war, zum Glück gibt es an der FH viele unterschiedliche Studiengänge, da findest du sicher den richtigen für dich
- Du beendest dein Studium an der FH vollständig, dass würde uns leid tun, denn natürlich möchten wir keine*n unserer Studierenden frühzeitig gehen sehen
Mache dir am besten noch vor deiner Prüfung Gedanken darüber, was der richtige Weg für dich ist. Besonders dann, wenn du planst auf einen anderen Studiengang umzusteigen, solltest du deine Bewerbung bereit haben, um noch einen Platz zu ergattern.
Wichtig: Es ist nicht selbstverständlich, dass du dein aktuelles Semester nach Nicht-bestehen noch beenden darfst, kläre das am besten frühzeitig mit deiner Studiengangsleitung ab und versucht gemeinsam eine Lösung zu finden!
Welche Rechte habe ich bei Prüfungen?
Recht auf transparente Prüfungsbedingungen
Recht auf transparente Prüfungsbedingungen
Lehrende müssen zu Beginn einer Lehrveranstaltung schriftlich bekanntgeben:
- welche Inhalte geprüft werden,
- welche Prüfungsform verwendet wird,
- nach welchen Kriterien beurteilt wird,
- wie die Notengebung erfolgt,
- welche Wiederholungsmöglichkeiten bestehen.
Dadurch sollen Studierende von Anfang an wissen, was von ihnen erwartet wird und wie ihre Leistung bewertet wird.
Recht auf rechtzeitige Prüfungstermine
Recht auf rechtzeitige Prüfungstermine
Prüfungstermine müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden und grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus feststehen.
Außerdem muss die FH ausreichend Termine für Prüfungen und Wiederholungen anbieten. Diese müssen so organisiert sein, dass Studierende ihr Studium grundsätzlich ohne Semesterverlust fortsetzen können.
Recht auf faire Wiederholungsmöglichkeiten
Recht auf faire Wiederholungsmöglichkeiten
Eine negativ beurteilte abschließende Prüfung kann grundsätzlich zweimal wiederholt werden.
Wichtig dabei:
- Jede Wiederholungsprüfung muss unabhängig von den vorherigen Antritten bewertet werden.
- Die zweite Wiederholung (also der dritte Antritt) ist eine kommissionelle Prüfung.
- Zwischen den Prüfungsterminen muss ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleiben.
Recht auf eine barrierefreie Prüfung
Recht auf eine barrierefreie Prüfung
Studierende mit einer nachgewiesenen Behinderung haben Anspruch auf eine angepasste Prüfungsmethode, wenn die vorgesehene Prüfungsform für sie nicht durchführbar ist.
Dabei darf die fachliche Anforderung der Prüfung nicht verändert werden, wohl aber die Art der Durchführung.
Mehr Informationen zum barrierefreien studieren findest du Hier
Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Online-Prüfungen
Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Online-Prüfungen
Bei Online-Prüfungen muss die FH sicherstellen, dass:
- die technischen Voraussetzungen im Vorfeld bekanntgegeben werden,
- die Prüfungsleistung eigenständig erbracht wird,
- technische Probleme berücksichtigt werden.
Treten technische Probleme ohne Verschulden der Studierenden auf und kann die Prüfung deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, muss die Prüfung abgebrochen werden. Der Versuch darf dann nicht als Prüfungsantritt gewertet werden.
Recht auf rasche Bekanntgabe der Ergebnisse
Recht auf rasche Bekanntgabe der Ergebnisse
Prüfungsleistungen müssen innerhalb bestimmter Fristen beurteilt werden:
- Schriftliche Prüfungen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach dem Prüfungstermin.
- Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter spätestens vier Wochen nach der letzten benoteten Leistung.
- Mündliche Prüfungen müssen unmittelbar nach der Prüfung bekanntgegeben werden.
Recht auf Prüfungseinsicht
Recht auf Prüfungseinsicht
Wer mit seiner Note nicht einverstanden ist oder die Bewertung nachvollziehen möchte, hat das Recht auf Einsicht in:
- Prüfungsarbeiten,
- Korrekturen,
- Gutachten,
- Prüfungsprotokolle.
Dieses Recht besteht bis sechs Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung.
Studierende dürfen dabei grundsätzlich auch Fotos oder Kopien anfertigen. Ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple-Choice-Fragen samt Antwortmöglichkeiten.
Recht auf Beschwerde bei Verfahrensfehlern
Recht auf Beschwerde bei Verfahrensfehlern
Gegen eine Note selbst kann grundsätzlich nicht berufen werden.
Studierende können jedoch Beschwerde einlegen, wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung mangelhaft war. Beispiele könnten sein:
- Prüfungsfragen außerhalb der angekündigten Inhalte,
- Verstöße gegen veröffentlichte Prüfungsmodalitäten,
- schwerwiegende organisatorische Fehler.
Wird die Beschwerde anerkannt, kann die Prüfung aufgehoben werden. Der betroffene Prüfungsantritt zählt dann nicht zu den zulässigen Antritten.
Recht auf Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
Recht auf Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich. Andere Personen dürfen daher zuhören, sofern die räumlichen Gegebenheiten dies zulassen.
Zusätzlich muss über mündliche Prüfungen ein Protokoll geführt werden, das unter anderem die gestellten Fragen und die Beurteilung dokumentiert.
Recht auf Annullierung einer positiven Prüfungsnote
Recht auf Annullierung einer positiven Prüfungsnote
Bei Vorlesungen besteht eine oft wenig bekannte Möglichkeit:
Studierende können eine positiv bestandene Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note annullieren lassen und die Prüfung bei einem späteren regulären Termin erneut absolvieren.
Dabei geht kein Prüfungsantritt verloren. Diese Regelung gilt allerdings nicht für kommissionelle Prüfungen und grundsätzlich auch nicht für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.
Format
·
567,78 KB
Dateigröße
567,78 KB
Quick Links
Ich helfe dir bei der Studienwahl.