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Richtlinien für Beglaubigungen und Übersetzungen

Für internationale Bewerber:innen gelten bestimmte Richtlinien für die Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten als Voraussetzung für die Zulassung.

Richtlinien für Beglaubigungen

Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit von Dokumenten und Unterschriften. Ausländische Originaldokumente müssen in den meisten Fällen beglaubigt werden.

Arten der Beglaubigung:

  • keine Beglaubigung erforderlich
  • Beglaubigung in Form einer Apostille
  • Vollständige diplomatische Beglaubigung

Bitte beachten Sie, dass der Beglaubigungsprozess mehrere Wochen oder Monate dauern kann.

Um die Art der Beglaubigung Ihrer Dokumente zu erfahren, klicken Sie bitte hier.

Erforderliche Dokumente für die Beglaubigung

Internationale Bewerber:innen müssen beglaubigte Dokumente (Originale und Übersetzungen ins Englische) vorlegen:

  1. Vollständiges Sekundarschulabschlusszeugnis oder allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
  2. Bachelor-Abschlusszeugnis
  3. Zeugnis (Liste aller besuchten/abgeschlossenen Kurse mit Angabe der Noten, Stundenzahl und ECTS-Punkten)

Apostille

Dokumente aus Ländern, die Vertragsstaaten des „Haager Beglaubigungsübereinkommens“ sind, benötigen keine vollständige diplomatische Beglaubigung, wenn sie mit einer Apostille versehen sind, d. h. für Dokumente aus diesen Ländern ist die Beglaubigung in Form der Apostille ausreichend.

Zuständige Behörden
Nur das Außenministerium und in einigen Fällen speziell bevollmächtigte Behörden im jeweiligen Ausland sind befugt, die Beglaubigung in Form der Apostille vorzunehmen.

Die Behörden in den Ländern, die zur Beglaubigung in Form der Apostille befugt sind, sind in den Ratifikationsurkunden des Haager Beglaubigungsübereinkommens aufgeführt, die in Den Haag hinterlegt wurden.

Bitte beachten Sie:
  • Wenn Ihre Dokumente in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden, müssen sie von einem amtlich beglaubigten Übersetzer übersetzt werden.
  • Mögliche Übersetzungen müssen vor der Beglaubigung angefertigt werden.
  • Die Apostille muss auf beiden Dokumenten (Original und Übersetzung) angebracht werden.

Vollständige diplomatische Beglaubigung

Eine vollständige diplomatische Beglaubigung ist für Dokumente aus allen Ländern erforderlich, die weder durch ein bilaterales Beglaubigungsabkommen mit Österreich verbunden sind noch Mitgliedstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind.

  • Erster Schritt: Beglaubigung durch das zuständige Fachministerium (z. B. Bildungsministerium) des Herkunftslandes
  • Zweiter Schritt: „Überbeglaubigung” durch das Außenministerium des Herkunftslandes
  • Dritter Schritt: Österreichische diplomatische Vertretung im Herkunftsland
Bitte beachten Sie:
  • Wenn Ihre Dokumente in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden, müssen sie von einem amtlich beglaubigten Übersetzer übersetzt werden.
  • Mögliche Übersetzungen müssen vor der Beglaubigung angefertigt werden.
  • Die vollständige diplomatische Beglaubigung muss auf beiden Dokumenten (Original und Übersetzung) erscheinen.

Übersetzungsrichtlinien

Wenn Ihre Dokumente in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden, müssen sie von einem amtlich beglaubigten Übersetzer übersetzt werden.

Bitte beachten Sie:
  • Mögliche Übersetzungen müssen vor der Beglaubigung angefertigt werden.
  • Die Originaldokumente und die Übersetzungen müssen alle erforderlichen Beglaubigungsstempel (Apostille oder vollständige diplomatische Beglaubigung) aufweisen.

Kontakt

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E-MailE mme@fh-linz.at

TelefonT +43 5 0804 52100

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