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Laborordnung für den Fachbereich Produktionstechnik

Geltungsbereich

  • Die nachfolgende Laborordnung ist für alle Labors des Fachbereichs Produktionstechnik gültig.

Organisation

  • Fachbereichsleitung, Technikkoordinator*in des Fachbereich, Techniker*in je Labor, Lehrlinge

Mitgeltende Vorschriften

Generelle Bestimmungen

  • Das Betreten der Labors ist nur gemäß dem elektronischen Zugangssystem erlaubt. Deshalb sind sämtliche Zugänge stets geschlossen zu halten. Die Nutzung der Labors erfolgt ausschließlich durch:
    • Angestellte des Fachbereichs Produktionstechnik,
    • Studierende nach Unterweisung (Unterschrift) durch Techniker*innen und/oder Tutor*innen und unter deren Aufsicht.
    • Besucher*innen benutzen die Türsprechanlage und sind stets von Techniker*innen und/oder Tutor*innen zu begleiten.
  • Die Hochschule haftet nicht für persönliche und materielle Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstanden sind. Ersatzansprüche gegen die Hochschule sind ausgeschlossen.
  • Die Laborräume und deren Einrichtung sind stets in Ordnung zu halten. Die Fluchtwege und Notausgänge sind gekennzeichnet und dürfen nicht blockiert oder zugestellt werden.
  • Nach Beendigung der Arbeiten sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
    • Spannungsversorgung und Druckluftversorgung abschalten,
    • Laborplatz aufräumen,
    • Klein- und Messgeräte wieder in den entsprechenden Schränken verwahren,
    • sämtliche Schränke versperren,
    • Licht löschen,
    • Fenster und Türen schließen.
  • Die Rechner sind gemäß der „Richtlinie für das Verhalten in EDV-Räumen“ zu behandeln.
  • Für die Reinigung des Arbeitsplatzes und der Geräte, die Entsorgung von Restmaterial und das ordnungsgemäße Wiederrückstellen der Geräte gilt das Verursacherprinzip! Beschädigungen sind sofort den zuständigen Techniker*innen zu melden.
  • Das Entfernen von Laboreinrichtung, Anlagenteilen, Einrichtung, Messgeräten etc. ist ohne die Erlaubnis und ohne die Erfassung im Entlehnsystem durch die zuständigen Techniker*innen verboten.

Personenschutz und -verhalten

  • Jede Person ist dazu angehalten, sich über die Standorte von Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Kasten und weiterer Sicherheitseinrichtungen wie Fluchtwegen zu informieren.
  • Jede Person in ihrem eigenen Interesse alle Vorkehrungen zu treffen, die die Unfallgefahr im Labor herabsetzen.
  • Alle der Sicherheit dienenden Anweisungen bzw. Maßnahmen der Techniker*innen und Tutor*innen müssen befolgt bzw. unterstützt werden.
  • Das Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. der Übungsstation und der Aufenthalt an anderen als den vorgeschriebenen Anlagenteilen ist verboten.
  • In den Laborräumen ist das Rauchen, sowie der Verzehr von Speisen und Getränken verboten.
  • Bei Arbeiten an Anlagen mit bewegten Teilen ist besonders auf enganliegende Kleidung und Haare zu achten. Dem Anlagenbetrieb entsprechende persönliche Schutzausrüstung sind zu verwenden.
  • Nicht benötigte persönliche Gegenstände sind an die vorhandenen Garderoben zu hängen.

Anlagenbetrieb

  • Die Maschinen und Versuchseinrichtungen dürfen nur mit entsprechender Ausbildung bzw. vorheriger Unterweisung und nur unter Anwesenheit einer zweiten Person im Raum betrieben werden. Die Unterweisung erfolgt durch Techniker*innen oder Tutor*innen anhand der jeweiligen Maschinensicherheitsblätter.
  • Vor der Inbetriebnahme eines Roboters bzw. einer rotierenden Maschine hat die ausführende Person die Schalthandlung eindeutig anzukündigen und darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.
  • Automatisch arbeitende Systeme wie Roboter müssen immer beaufsichtigt werden. Jene Person, welche die Anlage in Betrieb nimmt, trägt dafür die volle Verantwortung.
  • Schutzeinrichtungen, wie unter anderem die Trennung zwischen Automatik- und Einrichtebetrieb, dürfen weder entfernt noch unwirksam gemacht werden. Jede unnötige Berührung von Leitungen sowie ungeschützter Teile von Maschinen und Geräten ist verboten. Diesbezügliche Mängel sind zu melden.
  • Bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie zur Abwendung von Sachschäden ist schnellstens ein Not-Aus-Taster zu betätigen. Eine missbräuchliche Betätigung der Not-Aus-Taster verpflichtet zu Schadenersatz und führt zum Ausschluss vom Labor.
  • Der Auf-, Um- und Abbau von Anlagenteilen und elektrischen Schaltungen darf nur unter Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln erfolgen:
  1. Allpolig und allseitig Freischalten.
  2. Gegen Wiedereinschaltung sichern.
  3. Spannungsfreiheit allpolig feststellen.
  4. Erden und kurzschließen.
  5. Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken!

Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach einer Funktionsprüfung erlaubt. Die Funktionsprüfung wird ausschließlich von Techniker*innen durchgeführt.

  • Schalthandlungen am zentralen Steuerpult und an der Hauptverteilertafel sowie das Quittieren von Not-Aus-Schaltungen und das Beheben von Sicherheitsmängeln dürfen nur von den aufsichtführenden Techniker*innen oder Tutor*innen vorgenommen werden.

Regelungen zur Auftragsabwicklung und Sicherheit in der mechanischen Werkstätte (MW)

Die „Mechanische Werkstätte“ (MW) umfasst neben der Grundausstattung (z. B. Werkbänke) zahlreiche elektrische Handwerkzeuge, ein MIG/MAG-Schweißgerät, sonstige Einrichtung und fünf konventionelle Werkzeugmaschinen (Universaldrehmaschine, Universalwerkzeugfräsmaschine, Säulenbohrmaschine, Flächenschleifmaschine) mit den entsprechenden Werkzeugen.

Der*die verantwortliche Techniker*in für die MW ist Walter Kaindl, als Stellvertreter*innen fungieren die Herren David Schwarz und Günter Laimer. Bei längerfristigen Abwesenheiten erfolgt die Teilefertigung durch die Jungfacharbeiter*innen oder dem Lehrling unter der Aufsicht und mit der Unterstützung von Walter Kaindl und David Schwarz. Die Auftragsabwicklung steuert ebenfalls Walter Kaindl (Technikkoordinator*in) oder seine Stellvertreter*innen. Sämtliche Aufträge an die MW werden wie folgt abgewickelt:

  1. Vom Auftraggeber ist eine Zeichnung (mind. eine Handskizze) mit Angabe aller erforderlichen Materialien, Maße und Toleranzen bereitzustellen.
  2. Der Auftrag ist mit der Auftragskoordination (Walter Kaindl oder Stellvertreter*innen) abzuklären. Dabei werden auch die Material- und Werkzeugbeschaffung sowie die Kostenstelle und die Kostenzuordnung geklärt.
  3. Die Abstimmung und Vereinbarung des gewünschten Liefertermins erfolgt ausschließlich durch die Auftragskoordination (Walter Kaindl oder Stellvertreter*innen). Dies ist aufgrund der Auslastung von Maschinen und Mitarbeiter*innen bzw. erforderlicher Beschaffungszeiten so geregelt.
  4. Sollte ein Auftrag aus technischen, terminlichen oder die Kapazität betreffenden Gründen im Hause nicht möglich sein, erfolgt die Abwicklung der Fremdfertigung in derselben Weise wie unter 1. bis 3. beschrieben. Die technische Abstimmung erfolgt dann direkt zwischen der Auftragskoordination und den Lieferanten.
  5. Die Auftragserteilung hat entsprechend rechtzeitig zu erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass ab Semester-Mitte alle IPAs zusätzlich zu den laufenden Forschungsprojekten mit Aufträgen an die MW herantreten. Bis zum Ende des Semesters kommt es deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit zu Kapazitätsengpässen.

Allgemeine Sicherheits-Regelungen für die mechanische Werkstätte (MW)

  • Grundsätzlich werden Arbeiten nur von MW-Techniker*innen oder MW-Lehrlingen ausgeführt. Werkstättenfremde Techniker*innen, Projektmitarbeiter*innen oder Studierende mit entsprechender beruflicher Vorbildung (Lehre und praktische Erfahrung) können zu selbständigen Arbeiten an einzelnen Maschinen oder Einrichtungen unter Anwesenheit der verantwortlichen Techniker*innen zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt nach der Überprüfung ihrer Fähigkeiten durch die Techniker*innen der MW. Derartige Tätigkeiten können daher nur in der regulären Dienstzeit der MW (dz.: Mo-Fr: 7:00 bis 15:00) erfolgen.
  • Werkstättenfremde Personen müssen ausdrücklich auf die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien hingewiesen werden. Die Kenntnisnahme der Sicherheitsrichtlinien ist mit einer Unterschrift zu bestätigen. Die Anzahl der, in der MW tätigen werkstättenfremden Personen, kann von MW-Techniker*innen aus Sicherheitsgründen, jederzeit begrenzt werden. Ein empfohlener Richtwert sind 3 zusätzliche Personen. Abhängig von den zu überwachenden Tätigkeiten darf vom Richtwert abgewichen werden. Die Techniker*innen sind ermächtigt, überzählige Personen aus der MW auszusperren.
  • Werkstättenfremde Personen haben nach Vollendung ihrer Arbeiten den Arbeitsplatz und alle verwendeten Werkzeuge und Einrichtung in sauberem und geordnetem Zustand an die MW-Techniker*innen zu übergeben. Sachschäden sind den MW-Techniker*innen zu melden.