Club-Statuten
Zuletzt geändert / last adaptation: November 2023
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§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Alumni Club FH OÖ“ und hat seinen Sitz in 4020 Linz, Garnisonstraße 21.
(2) Der Verein Alumni Club FH OÖ erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesland Oberösterreich sowie die daran angrenzenden Bezirke. Die Kooperation mit anderen Absolvent*innenvereinen und die Errichtung von Zweigstellen („Chaptern“) – sowohl innerhalb als auch außerhalb Österreichs – wird angestrebt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein hat den Zweck, die unterschiedlichen Interessen von Absolvent*innen der FH OÖ zu fördern, zu vertreten und mit den Interessen von Studierenden, Mitarbeiter*innen und Partnerunternehmen in Einklang zu bringen. Der Verein bezweckt insbesondere die Herstellung, Förderung und Intensivierung der Kontakte zwischen aktiven und ehemaligen Studierenden der FH OÖ sowie die Herstellung von wechselseitig gewinnbringenden Beziehungen zu Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft.
(3) Der Verein darf unternehmerische Tätigkeiten ausüben, sofern diese dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung
(1) Ideelle Mittel sind:
a) Förderung und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls von Absolvent*innen der FH OÖ zu dieser durch öffentliche Veranstaltungen und digitale Begegnungsräume, sowie durch Kooperationen mit bestehenden Vereinen ähnlicher Zielsetzungen, die den in § 2 Abs 2 umschriebenen Zwecken zu dienen haben.
b) Schaffung analoger und digitaler Strukturen zur Beratung, Unterstützung und Förderung von Studierenden und Absolvent*innen beim beruflichen Ein-, Um- und Aufstieg.
c) Kontaktpflege zu und Kooperationen mit gleichartigen Interessensgemeinschaften.
d) Kontaktpflege zu und Kooperationen mit Partnerunternehmen über digitale Plattformen und Kommunikationskanäle sowie durch analoge Formate wie Vorträge, Weiterbildungsmaßnahmen, Seminare, Tagungen, Symposien und gesellschaftliche Veranstaltungen.
e) Regelmäßiger Informationsfluss zwischen Absolvent*innen und der FH OÖ.
f) Schaffung von Werbeträgern.
(2) Materielle Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge
b) Teilnahmegebühren für Veranstaltungen
c) Spenden und Subventionen, Schenkungen
d) Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
e) Einnahmen aus kostenpflichtigen Dienstleistungen für Partnerunternehmen, welche im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vereinszwecks stehen
(3) Verwendung der Mittel:
a) Die Tätigkeit der gewählten Vorstandsmitglieder und Funktionsvorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die im Statut angeführten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen weder finanzielle noch geldwerte Zuwendungen erhalten.
b) Gesetzlich zulässige Ausnahmen von dieser Regel sind in der Geschäftsordnung festzuhalten und jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die durch die Tätigkeit im und für den Verein entstehenden Auslagen und Reisekosten werden den Mitgliedern jedoch entsprechend ersetzt.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die an der FH OÖ einen akademischen Abschluss erlangt oder einen Lehrgang besucht haben und einen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe der Vorstand festlegt.
(2) Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die an der FH OÖ einen akademischen Abschluss erlangt haben, einen Lehrgang besucht haben sowie – in gut begründeten und einzeln zu prüfenden Ausnahmefällen – Studierende an oder Beschäftigte der FH OÖ sind, welche (noch) keinen Abschluss an der FH OÖ haben. Außerordentliche Mitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(3) Unterstützende Mitglieder:
Unterstützende Mitglieder können juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins fördern und mittragen. Zu den unterstützenden Mitgliedern zählen externe Partner*innen aus Wissenschaft und Wirtschaft, welche einen jährlichen Förderbeitrag leisten, dessen Höhe der Vorstand individuell festlegt.
(4) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dem Vorstand obliegt in jedem Einzelfall die Entscheidung darüber, ob Ehrenmitglieder vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle handlungsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden, die sich einer der unter §4 beschriebenen Kategorien zuordnen lassen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder bzw. Mitgliedschaften gem. § 4 entscheidet im Tagesgeschäft der*die Generalsekretär*in. Die von dem*der Generalsekretär*in getroffenen Entscheidungen können vom Vorstand bei Bedarf jederzeit mit einfacher Mehrheit revidiert werden. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme kann eine Begründung entfallen. Wünscht der Antragsteller jedoch eine Begründung, so ist diese schriftlich binnen 14 Tagen darzutun.
(3) Vor dem rechtskräftigen Entstehen des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Gründungsmitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und alle aus diesem Statut bzw. dem Vereinsrecht zustehenden Mitgliedsrechte wahrzunehmen.
(2) Das Rederecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.
(3) Das aktive und das passive Wahlrecht bleiben ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(4) Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, das Ansehen und die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit unumwunden zu vertreten und sich zur Vereinsmitgliedschaft zu bekennen, die Vereinsstatuten zu beachten und die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen.
(5) Die Mitglieder akzeptieren, dass es Vereinsregeln, Datenschutzbestimmungen und Kooperationsbedingungen gibt, welche in der jeweils aktuellen Form für alle Mitglieder gelten. Sowohl die Vereinsregeln, die Datenschutzerklärung als auch die Kooperationsbedingungen sind jederzeit über die Webseite des Vereins abrufbar. Änderungen daran werden per EMail kommuniziert.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich (per Brief) oder über ein Online-Kündigungsformular eingereicht werden, wobei in der Kündigung verpflichtend der gewünschte Austrittszeitpunkt und der Austrittsgrund anzugeben sind. Eine fristgerechte Kündigung, welche von der Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr entbindet, muss bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen.
(3) Der*die Generalsekretär*in kann stellvertretend für den Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft vornehmen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als acht Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens jederzeit verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen zulässig, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand, bestehend aus zwei bis zehn Personen: Bis zu acht Vorstandsmitglieder können im Zuge der Mitgliederversammlung ins Amt gewählt werden. Die Geschäftsführung der FH OÖ ist zudem dazu berechtigt, bis zu zwei Mitarbeiter*innen ohne Abschluss an der FH OÖ in den Vorstand zu entsenden. Diese Personen sind im Vorfeld der Mitgliederversammlung namhaft zu machen.
(3) der*die Rechnungsprüfer*innen
(4) das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
a) den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss über die abgelaufenen Vereinsjahre, die mit den Kalenderjahren übereinstimmen, nach Anhörung der Rechnungsprüfer*innen
b) die Wahl, Bestätigung und Abberufung von einzelnen oder allen gewählten Vorstandsmitgliedern mit Funktion nach Vortrag der jeweiligen Rechenschafts- bzw. Tätigkeits- berichte. Diese Aufgabe ist erstmalig im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung wahrzunehmen, da die Gründung des Vereins über die zehn Gründungsvorstands- mitglieder erfolgt und eine erstmalige Bestätigung eines Vorstandes zum Zeitpunkt der Vereinsgründung nicht möglich ist
c) die Wahl, Bestätigung und Abberufung der Rechnungsprüfer*innen
d) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Vereinsauflösung
e) die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs 4)
f) die Berufung gegen den Ausschluss
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers*einer Rechnungsprüferin binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Anträge von mind. zehn Vereinsmitgliedern müssen auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder der*die Generalsekretär*in im Auftrag des Vorstands durch Einladung jedes Vereinsmitgliedes schriftlich oder auf elektronischem Weg auf die im Mitgliederbereich hinterlegte E-Mail- Adresse vorzunehmen. Sie hat spätestens vierzehn Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung an alle Vereinsmitglieder zu ergehen. Sie hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben. Sofern gesetzlich zulässig, können Mitgliederversammlungen auch als virtuelle oder hybride Versammlungen durchgeführt werden. Bei der Einberufung und Durchführung einer virtuellen Versammlung sind dieselben Regelungen einzuhalten wie bei einer physischen Mitgliederversammlung, es sei denn, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen abweichende zwingende Regelungen vor.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann*die Obfrau, im Falle seiner*ihrer Verhinderung sein*e*ihr*e Stellvertreter*in.
(7) Gültige Beschlüsse können nur über solche Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Anträge können kurzfristig zu Beginn der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es für das Ansuchen eine 2/3-Mehrheit gibt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Ausübung des Rechtes als Mitglied ist davon abhängig, ob der jährliche Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Wird das Präsenzquorum zum Zeitpunkt der angekündigten Eröffnung der Mitgliederversammlung nicht erreicht, ist diese 30 Minuten später auch dann beschlussfähig, wenn weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
(10) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr Vertretungsorgan oder durch eine von ihnen bevollmächtigte Person vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich vor der Abstimmung bei dem*der Vorsitzenden vorzulegen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Teilnehmer*innen, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen ist. Die Niederschrift ist von der*dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zuzumitteln.
(12) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei jeweils nur eine Vertretung möglich ist. Diese Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen und erstreckt sich nur auf einen Termin.
§ 10 Änderungen der Vereinsstatuten
Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis folgende organschaftliche Vertreter*innen:
a) den Obmann*die Obfrau
b) den*die stellvertretende*n Obmann*Obfrau
c) den*die Vereinskassierer*in
(2) Die organschaftlichen Vertreter*innen werden spätestens in der ersten Vorstandssitzung nach der letzten Mitgliederversammlung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die oben angeführte Reihenfolge einzuhalten ist. Erstmalig werden die organschaftlichen Vertreter*innen im Rahmen der Gründungssitzung gewählt. Der*die Vereinskassierer*in muss ein von der FH OÖ ernanntes Vorstandsmitglied sein.
(3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder und der organschaftlichen Vertreter*innen beträgt vier Jahre. Alle Vorstandsmitglieder werden im Rhythmus der alle vier Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung neu gewählt bzw. von der FH OÖ ernannt (siehe § 8). Neue und bisherige Vorstandsmitglieder können im Rahmen der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt bzw. im Amt bestätigt werden.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren. Auch in diesem Fall ist das andere wählbare Vereinsmitglied vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit zu wählen.
(5) Der Vorstand tagt zumindest zweimal jährlich, jedoch mindestens einmal im Halbjahr. Die Sitzungen werden entweder von einem Vorstandsmitglied oder von dem*der General- sekretär*in schriftlich oder per E-Mail einberufen. Im Rahmen dieser Einberufung hat auch der Sitzungsort bekanntgegeben zu werden. Die Tagesordnung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Sofern gesetzlich zulässig, können Sitzungen auch als virtuelle oder hybride Sitzngen durchgeführt werden. Bei der Einberufung und Durchführung einer virtuellen Sitzung sind dieselben Regelungen einzuhalten wie bei einer physischen Sitzung – es sei denn, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen abweichende zwingende Regelungen vor. Die Einberufungsfrist beträgt zumindest eine Kalenderwoche. Bei Gefahr in Verzug kann diese Frist situationsadäquat verkürzt werden.
(6) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann*die Obfrau, in seinem*ihrem Verhinderungsfall dessen*deren Stellvertreter*in oder das dienstälteste Vorstandsmitglied.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und zumindest die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Verhinderung aus schwerwiegenden Gründen kann jedes Vorstandsmitglied bei den Vorstandssitzungen ein anderes Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung bevollmächtigen. Die bei der Sitzung anwesenden anderen Vorstandsmitglieder müssen dieser Vertretung zustimmen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der*die Vorsitzende das Dirimierungsrecht.
(9) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll kann stichwortartig verfasst sein, jedoch müssen die Beschlüsse expressis verbis wiedergegeben werden. Im Nachgang jeder Sitzung ist ein Beschlussspiegel zu erstellen, aus dem die gefassten Beschlüsse einfach und unmissverständlich für jedermann ersichtlich und nachvollziehbar sind. Jedem Vorstandsmitglied ist binnen drei Wochen eine Abschrift per E-Mail zu übermitteln.
(10) Der Vorstand kann bei Bedarf Kommissionen einsetzen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben der Geschäftsführung im Innenverhältnis zu, insbesondere jedoch:
a) die Aufnahme, Streichung und der Ausschluss jener Mitglieder, welche nicht bereits stellvertretend von dem*der Generalsekretär*in aufgenommen wurden (§ 5 Absatz 2)
b) die Vorlage des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) die Ausarbeitung der Tagesordnung und alle Vorarbeiten für die Mitgliederversammlung,
d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
e) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Verwaltung und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
g) die Bestellung und Abberufung des Obmannes*der Obfrau des Vereins,
h) die Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4
j) die Erstellung einer Geschäftsordnung, welche die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis regelt. In dieser Geschäftsordnung können Aufgaben im Innenverhältnis sowie vereinsadäquate Aufgabenverteilungen geregelt werden, nicht jedoch Vertretungsrechte im Außenverhältnis. Vertretungsrechte im Außenverhältnis obliegen immer dem Vereinsstatut.
k) die Bestellung einer Geschäftsstelle als operativ umsetzendes Generalsekretariat.
(2) Dem Vorstand kommt auch die Aufgabe zu, sowohl den Obmann*die Obfrau des Vereins als auch dessen*deren Stellvertreter*in zu wählen. Diese Funktionen bedürfen einer einfachen Mehrheit im Vorstand.
(3) Dem Vorstand kommt die Besorgung aller Aufgaben zu, die ihm darüber hinaus im Rahmen einer Geschäftsordnung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand bestellt ein operativ tätiges Generalsekretariat. Dieses wickelt die laufenden Vereinsgeschäfte ab und wird von dem*der Generalsekretär*in geleitet. Der*die Generalsekretär*in hat die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der durch den Vorstand erteilten Ermächtigungen (Geschäftsordnung) und nach Maßgabe der Weisungen des Obmanns*der Obfrau, bei ihrer Verhinderung, den Weisungen des*der Stellvertreters*Stellvertreterin zu besorgen. Der*die Generalsekretär*in kann qua Geschäftsordnung auch dazu ermächtigt werden, die unter §12, Abs. 1, Punkt a), c), d), e), und f) genannten Aufgaben zu übernehmen.
§ 13 Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen die in der Folge dargestellten Aufgaben:
(1) Dem Obmann*der Obfrau obliegt gemeinsam mit dessen*deren Stellvertreter*in die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis. Sie sind dabei an die Vorgaben der Geschäftsordnung und jeweils geltenden Vorstandsbeschlüsse gebunden und dürfen dieses Recht nur auf deren Grundlage ausüben.
(2) Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens erfolgt sinngemäß und auf jene Weise, wie diese in der Geschäftsordnung festgelegt wurde.
(3) Dispositionen im Außenverhältnis, die über den statutenmäßigen Verwendungszweck hinausgehen, können haftungsmäßige Konsequenzen nach sich ziehen.
(4) Den anderen Vorstandsmitgliedern obliegt die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis in jenem Umfang, der in der Geschäftsordnung festgelegt ist.
(5) Der*die Vereinskassierer*in ist für die ordnungsgemäße Buchführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für den Gesamtverein verantwortlich. Die Buchführung darf jedoch auch an externe Dienstleister*innen (z.B. eine Steuerberatung) ausgelagert werden.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Es sind zwei Rechnungsprüfer*innen zu wählen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Rechnungsprüfer*innen benötigen eine 2/3-Mehrheit, um bestellt bzw. in ihrer Funktion bestätigt zu werden.
(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer*innen sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen treten zur Beratung zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht. Auf schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers*einer Rechnungsprüferin ist eine Sitzung längstens binnen acht Tagen abzuhalten.
(4) Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
§ 15 Schiedsgericht
(1) In Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je ein Mitglied ist innerhalb von 14 Tagen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen binnen einer Woche ein drittes Vereinsmitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des*der Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los. Soweit juristische Personen Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer 2/3Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks soll das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige und/oder mildtätige Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO fallen, die die gleichen oder möglichst ähnliche Ziele verfolgt wie dieser. Ist dies nicht durchführbar, hat die Mitgliederversammlung eine Vermögenszuwendung zugunsten von iS der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen für Hilfeleistungen an sozial bedürftige Fachhochschulangehörige ihrer Wahl zu beschließen.
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