The website is also available in English. Choose your preferred language to improve your experience.
Allgemeine Sicherheitsrichtlinien für Labors an der FH OÖ Fakultät für Technik und angewandte Naturwissenschaften
Verantwortliche Personen
- Laborleitung: Laborverantwortliche*r, i. A. dem Labor zugeordnete*r Fachbereichsleiter*in
- Übungsleitung: Leiter*in einer Lehrveranstaltung „Laborübung“
- Techniker*in: dem jeweiligen Labor zugeordnete technische Fachkraft
Mitgeltende Vorschriften
- Campusordnung
- Brandschutzordnung
- Richtlinie für das Verhalten in EDV-Räumen
- Mutterschutz
- „Regelung Alleinarbeit allgemein“
- Notfallplan „Elektrounfälle“
Mutterschutz
- Schwangere Personen sind verpflichtet, vor Betreten der Laboreinrichtungen die Laborleitung über ihre Schwangerschaft zu informieren.
- Werdende und stillende Mütter obliegen dem gesetzlichen Mutterschutz und sind eingeschränkt in Arbeitszeit, körperlicher Belastung und im Aussetzen von Umwelteinflüssen.
- Schwangere dürfen chemische Laboratorien nicht betreten.
Alleinarbeit
- FH-Mitarbeiter*innen (Karte mit P-Nummer)
Es gilt die „Regelung Alleinarbeit allgemein“. - Studierende (Karte mit S-Nummer)
Die Alleinarbeit von Studierenden in den Labors ist verboten.
Gefahrenquellen
- Elektrische Gefährdung: Gleichspannung > 60 V bzw. Wechselspannung > 25 V
- Mechanische Gefährdung: Schnittgefahr, Einzugsgefahr, Quetschgefahr
- Chemische Gefährdung: Vergiftungs- und Erstickungsgefahr durch CO und CO2, explosive Atmosphären von Wasserstoff und Kohlenwasserstoffen, ätzende Säuren und Basen
- Biologische Gefährdung: Umweltgefährdung bei Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
- Thermische Gefährdung: Verbrennungsgefahr durch sehr hohe Temperaturen und offene Flammen, Erfrierungsgefahr durch flüssigen Stickstoff
- Gefährdung durch Strahlung: Augenschädigung durch UV- und Laserstrahlung
- Gefährdung durch Luftschall: Schädigung des Gehörs durch erhöhte Schalldruckpegel von Maschinen und bei Beschallungsversuchen
Bekleidungsvorschriften und Schutzausrüstung
- Lange Haare sind durch geeigneten Haarschutz zu sichern.
- Kleidung muss anliegend sein, abstehende Accessoires sind zu sichern, bzw. zu
- entfernen (Krawatten, Schmuck, …).
- Es ist ein dem Labor angepasstes Schuhwerk zu tragen (vorne geschlossen, rutschfest,
- Durchtrittsicherheit).
- Beim Einsatz von Werkzeugmaschinen sind Schutzbrillen zu tragen.
- In den chemischen Labors sind Arbeitsmantel (Baumwolle, geschlossen), gegebenenfalls Handschuhe und Schutzbrillen zu tragen.
- Bei Heißarbeiten an Öfen, Extrudern, usw. ist Hitzeschutzkleidung zu tragen (Handschuhe, Gamaschen, Schutzhelm mit Gesichtsschild, geeignetes Schuhwerk).
- Bei Umgang mit UV- und Laserstrahlung kann es, abhängig von der Leistungsklasse, erforderlich sein, Schutzbrillen zu tragen.
- Bei erhöhtem Schalldruckpegel ist ein geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Zutritt zu den Labors
- Notwendige Voraussetzungen für den Zutritt zu den Labors ist das Absolvieren der Sicherheitsunterweisung mit anschließendem Nachweis, dass die Sicherheitsrichtlinien
- verstanden wurden.
- Ein Arbeiten in den Labors ist optional möglich
- unter Anleitung der Übungsleitung
- nach Freigabe durch die Laborleitung unter Begleitung einer geeigneten Person
- Unmittelbar nach dem Betreten des Labors hat man sich bezüglich Position und Funktion der örtlichen Sicherheitseinrichtungen wie Notdusche, Not-Aus-Taster, Fluchtweg, Löschgeräte, Rauchmelder und Gassensoren zu informieren.
- Vor Beginn jeglicher Tätigkeit sind vorhandene Absaugungen einzuschalten (in Labors mit Chemikalien, Gasen, Verbrennungskraftmaschinen…).
Verhalten im Labor
- Fluchtwege sind stets freizuhalten.
- Langsame, überlegte Bewegungen.
- Es ist ausschließlich die im Labor vorhandene Ausrüstung zu verwenden: Werkzeuge, Versuchsaufbauten, Chemikalien, Gase, Hilfsstoffe usw.
- Bestehende Anlagen und Aufbauten dürfen nur nach Anweisung durch die Laborleitung verändert werden.
- Werkzeugmaschinen und Hebezeuge dürfen nur von Personen mit entsprechender Ausbildung bedient werden.
- Ausrüstung (z.B. elektrische Kabel, Hydraulikschläuche, …) sind vor Verwendung auf Fehlerfreiheit zu prüfen. Defektes Laborinventar ist dem Lehrpersonal sofort zu melden.
- Vor Inbetriebnahme einer Maschine, eines Gerätes, dem Einschalten eines Schaltungsaufbaus, dem Auslösen einer chemischen oder biologischen Reaktion ist die Erlaubnis der Übungsleitung bzw. der Laborleitung einzuholen.
- In Betrieb genommene Maschinen, Elektrowerkzeuge (z.B. Lötkolben), Schaltungsaufbauten sowie chemische und biologische Reaktionen müssen ständig beaufsichtigt und gegen Fremdeinwirkung gesichert werden.
Verbote im Labor
- Es herrscht striktes Drogen und Alkoholverbot.
- Ausrüstung aus anderen Labors bzw. private Ausrüstung, insbesondere Gefahrenstoffe dürfen nicht ins Labor gebracht werden.
- Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Not-Aus-Schalter, Überlastungsschutz, Rückbrandsicherungen usw. dürfen nicht entfernt oder unwirksam gemacht werden.
- Brandschutztüren dürfen nicht am automatischen Schließen gehindert werden.
- Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist untersagt.
- Allgemein dürfen keine Lasten schwerer als 13 kg gehoben werden.
Arbeiten mit Chemikalien und Gasen
- Vor Verwendung von Chemikalien ist generell deren Gefahrenpotential durch eine Literaturstudie festzustellen (Sicherheitsdatenblätter, H&P-Sätze, Entsorgungsvorschriften).
- Gifte dürfen nur nach Anweisung durch Lehrbeauftragte entnommen werden. Die entnommenen Mengen müssen im Giftbuch eingetragen werden und das Gewicht des Gebindes muss nach der Entnahme gemessen und ebenfalls ins Giftbuch eingetragen werden. Gifte müssen danach wieder im Giftschrank gelagert werden.
- Die Sicherheitsdatenblätter befinden sich im jeweiligen Labor im Eingangsbereich sichtbar angebracht bzw. werden von dem*der für das Labor zuständige*n Techniker*in archiviert.
- Die Verwendung von Chemikalien und Gasen ist auf das jeweilige Labor mit den dafür notwendigen Sicherheitseinrichtungen wie Absaugungen und Gaswarnanlagen beschränkt. Es ist verboten, derartige Stoffe mit Gefährdungspotential aus dem Labor zu bringen.
- Die max. erlaubte Entnahmemenge von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten beträgt 10% der unteren Explosionsgrenze (siehe spezielle Richtlinien zum jeweiligen Labor).
- Chemikalien sind auch bei kurzfristiger Aufbewahrung während eines Experiments zu kennzeichnen (Bezeichnung der Chemikalie, Name des*der Verantwortlichen, Datum).
- Entsorgung von Chemikalien entsprechend den Anweisungen der Laborleitung, Übungsleitung oder Techniker*in.
- Die Gasversorgungsschränke dürfen nur durch Techniker*in bzw. Laborleitung geöffnet werden.
Arbeiten an elektrischen Anlagen
- Allpolig Abschalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit allpolig feststellen
- Erden und kurzschließen
- Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Unfälle
- Bei Verletzungen ist im Zweifelsfall die Rettung zu informieren (144: Wer? Was? Wo?).
- Bei Unfällen ist ehestmöglich der*die Laborverantwortliche zu informieren.