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Arbeiten in Österreich
Arbeiten in Österreich
Erwerbstätigkeit auf Vertragsbasis
Studierende aus EU-Ländern können in Österreich ohne Arbeitsgenehmigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausnahmen: Staatsangehörige von Kroatien benötigen bis zum Jahr 2020 eine Arbeitsbewilligung (siehe unten).
Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die sich mit einem Studentenvisum in Österreich aufhalten, benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitsbewilligung. Diese ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft:
- Max. 10 Stunden/Woche (Studenten) /20 Stunden/Woche (Doktoranden) ohne Arbeitsmarktprüfung
- Überschreitung dieser Grenzen nur mit Arbeitsmarktprüfung
- Arbeitserlaubnis muss vor der Beschäftigung über den Arbeitgeber beim AMS eingeholt werden
- Weitere Informationen findest du auf den folgenden Websites des OeAD und des AMS
Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, die keine Arbeitsbewilligung erfordern
- Tätigkeiten im Rahmen von Austausch- oder Forschungsprogrammen der EU
- Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre oder Forschung
Sonderregelungen für Freiwilligenarbeit/Praktika
- Praktikum: für im Curriculum vorgeschriebene Projekte/Praktika ist keine Arbeitsbewilligung erforderlich, eine Meldebestätigung ist ausreichend
- Freiwilligenarbeit: bis zu 3 Monate pro Kalenderjahr ohne Arbeitsverpflichtung und Entlohnung, Meldebestätigung ist ausreichend
- Meldebestätigung des Arbeitgebers an das AMS mindestens 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit, Kosten ca. € 20
Studierende aus Nicht-EU-Ländern in Österreich mit Visum D
- Die Legitimation jeder Art von Beschäftigung (z.B. Freiwilligenarbeit, Praktikum) muss von den Behörden beantragt und im Visum vermerkt werden
Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle der entgeltlichen Beschäftigung
- Für Beschäftigungen, die nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen (Lehr- und Forschungstätigkeiten) anstelle der Aufenthaltsbewilligung B für Studierende ohne Hochschulzulassung
Rot-Weiß-Rot - Karte "Absolvent"
- Für Absolventen eines Masterstudiums (oder eines Diplomstudiums nach der ersten Diplomprüfung)
- Angestrebter Beruf entspricht der Bildung/Ausbildung
- Bruttomonatsgehalt mindestens 45% des ruhegenussfähigen Höchstbezuges nach §108 Abs. 3 ASVG (§ 108 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), zuzüglich Sonderzahlungen.
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung/Bestätigung der Arbeitssuche bei der Einwanderungs-, Staatsbürgerschafts- und Standesbehörde.
- Befristete Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 6 Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erteilt werden (nicht gleichbedeutend mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis!), sofern finanzielle Mittel, Krankenversicherung und Unterkunft nachgewiesen sind.
Rechtliche Grundlage
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, Fassung BGBl. I 78/2007) oder Kurzfassung in Englisch.
Kontakt zum AMS
AMS OÖ Ausländerinnenfachzentrum, Tel: +43/732/6963-0, E-Mail: afz.oberoesterreich@ams.at